Bauabnahme

 

Die Bauabnahme ist ein ganz wichtiger Zeitpunkt zukünftiger Hausbesitzer.Mit der Abnahme geht unter anderem die Beweislast für eventuelle Baumängel an den Bauherrn über, beginnt auch die Verjährungsfrist zu laufen (Gewährleistung) und wird in der Regel die Schlusszahlung fällig. Um so wichtiger ist es, dabei nichts falsch zu machen. Der Einzug in das fertiggestellte Haus gilt zum Beispiel als stillschweigende Abnahme. Der Bauherr hat dann nur noch wenige Tage Zeit, um Einwände gegen irgendwelche Mängel vorzubringen. Neben der stillschweigenden Abnahme gibt es nach der VOB, der Verdingungsordnung für Bauleistungen, noch die ausdrückliche, die fiktive und die förmliche Abnahme. Auch hier lauern einige Fallstricke, die bei Unkenntnis schlimme Folgen haben können. Schließlich sollte noch an ein Abnahmeprotokoll gedacht werden.
Es wird zwischen behördlicher und privater Bauabnahme unterschieden. Bei der behördlichen Bauabnahme schauen sich das Bauordnungsamt oder andere Behörden wie Denkmalamt oder Wasserwirtschaftsamt den Rohbau (Rohbauabnahme) oder das fertige Haus an und überprüfen, ob es in Übereinstimmung mit den öffentlichen Normen und Verordnungen errichtet wurde. In einigen Bundesländern wird eine Rohbauabnahme nur stichprobenartig durchgeführt oder man verzichtet ganz darauf. Ob das Haus lila statt weiß angestrichen wurde, die falschen Fliesen verwendet wurden oder überspitzt formuliert, ob es rein regnet, interessiert das Bauamt nicht. Hauptsache das Haus wurde nicht höher gebaut als genehmigt, das Dach hat die richtige Neigung und die Treppen die richtige Trittstufenbreite bzw. -höhe.
Wenn seitens des Bauherren keine Einwände geltend gemacht werden, dann gilt das Haus als abgenommen. Der Bauherr erhält Protokolle über die baurechtliche und bautechnische Mängelfreiheit des Gebäudes. Übersieht die Behörde Mängel an genehmigungspflichtigen Gebäuden, hat der Bauherr nur in ganz seltenen Fällen Anspruch auf Schadensersatz. Um sich vor Handwerkerpfusch zu schützen, ist also vor allem die private Bauabnahme geeignet. Zumal sich die Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden bei Bauten im vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Baugenehmigung gänzlich raushalten. Hier wird generell keine Haftung für Baumängel übernommen, weil überhaupt keine Prüfpflicht besteht. Zu einer behördlichen Bauabnahme zählt aber auf alle Fälle noch die Überprüfung von Schornstein und Heizkessel durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger.


Die private Bauabnahme ist, wie bereits erwähnt, die einzige Möglichkeit, sich vor Fehlern der Handwerker zu schützen. Dabei müssen die einzelnen Bauabschnitte gesondert betrachtet und beurteilt werden. Sobald die Handwerker eines Gewerks ihre Arbeit beendet haben, muss ihre Leistung begutachtet werden. Viele Fehler lassen sich nämlich im weiteren Bauverlauf gar nicht mehr entdecken. Ist der Putz oder die Profilbretterverschalung erst mal an der Wand, ist die Arbeit des Maurers quasi unsichtbar. Gut für den Maurer, schlecht für den Bauherren oder den Verputzer. Ein schiefe Wand fällt nämlich dann erst einmal auf ihn zurück. Besser ist es daher, den Verputzer unterschreiben zu lassen, dass der Maurer ordnungsgemäße Arbeit abgeliefert hat. Auch bei den anderen Gewerken sollte der Nachfolger für die Arbeit des Vorunternehmers unterschreiben.
Eigentlich sollte in den Bauverträgen geregelt sein, wann und auch in welcher Form Abnahmen durchgeführt werden. Dies ist leider häufig nicht der Fall und so hat mancher Bauherr schon das Gebäude abgenommen, obwohl er davon gar nichts wusste. Das ist sehr schlecht, denn vor der Abnahme muss der Handwerker einwandfreie Arbeit beweisen, wenn der Bauherr irgendetwas beanstandet. Nach der Abnahme dreht sich das Ganze: Nun muss der Bauherr Mangel, Ursache und eventuelle Folgeschäden beweisen. Dies ist für einen Laien und mitunter auch für den Experten häufig unmöglich, wie zahlreiche Gerichtsurteile beweisen. Der Bauherr muss die Kosten für die Mängelbeseitigung dann ganz allein tragen. Am besten ist es natürlich immer, Mängel zu vermeiden. Zudem sollte man wissen, welche Arten der Abnahme die VOB vorsieht.